AGB

Der Wachstumsverlag der arche nova werbeagentur gmbh (im Folgenden „Auftragnehmer“) erbringt seine Leistungen ausschließlich auf der Grundlage der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Diese gelten für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Auftragnehmer und dem Kunden (im Folgenden „Auftraggeber“), selbst wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird. Die AGB sind ausschließlich für Rechtsbeziehung mit Unternehmern anwendbar, sohin B2B.


1. Maßgeblich für Aufträge sind nachstehende Geschäftsbedingungen sowie die jeweils gültigen Preise. Mündliche Vereinbarungen sind ungültig, ausgenommen, sie werden schriftlich bestätigt. Durch die Erteilung eines Auftrages erklärt sich der Auftraggeber mit unseren Geschäftsbedingungen einschließlich der gültigen Preisliste (siehe www.wachstumsverlag.at) einverstanden. Bei Änderungen der Anzeigenpreise treten die neuen Bedingungen auch bei laufenden Aufträgen sofort in Kraft, sofern nicht ausdrücklich eine andere Vereinbarung getroffen wurde.



2. Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, Aufträge ohne Angabe von Gründen abzulehnen oder Vorauskassa zu verlangen. Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, auch gebuchte Aufträge ohne Angabe von Gründen jederzeit vor dem jeweiligen Erscheinungstermin zu stornieren. Dem Auftraggeber steht in diesem Fall das Recht auf Rückerstattung eines allfällig im Voraus bezahlten Entgelts zu. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers aus der Stornierung eines gebuchten Auftrages durch den Auftragnehmer sind ausgeschlossen. Die Stornierung der Schaltung eines einzelnen Inserats/eines einzelnen Auftrages lässt ein Auftragsverhältnis hinsichtlich anderer Schaltungen etc. unberührt.



3. Zahlungsbedingungen: Rechnungen sind sofort nach Rechnungserhalt zahlbar, es sei denn, dass sie ein anderes Fälligkeitsdatum aufweisen, vorbehaltlich Punkt 2. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in der Höhe von 12 % p. a. sowie Mahn-, Einziehungs-, Inkasso- und Rechtsanwaltskosten verrechnet. Wenn der Auftraggeber während der Laufzeit eines Auftrages mit seiner Zahlung trotz üblicher Mahnung in Verzug bleibt, kann die weitere Durchführung von Aufträgen abgelehnt werden, wobei die Zahlungsverpflichtungen aufrecht bleiben. Inkassoberechtigung haben nur Mitarbeiter mit entsprechender Legitimation. Die Aufrechnung mit Gegenforderungen, welcher Art auch immer, ist ausgeschlossen.



4. Aufgrund von Betriebsstörungen oder höherer Gewalt nur teilweise durchgeführte Aufträge werden dem Auftragnehmer anteilig laut gültiger Preisliste verrechnet.



5. Für den Inhalt der Inserate, Beileger und Drucksachen ist ausschließlich der Auftraggeber haftbar, welcher den Auftragnehmer diesbezüglich schad- und klaglos hält.


6. Der Auftragnehmer übernimmt keinerlei Haftung für Schäden, welche dem Auftraggeber durch verminderte Verteilungsanzahl, nicht termingerechte Verteilung oder sonstige Abweichungen vom bestätigten Auftrag entstehen können. Der Auftraggeber verzichtet auf alle Schadenersatzansprüche.


7. Mängelrügen von Beilagenaufträgen sind vom Auftraggeber bei sonstigem Ausschluss schriftlich, und zwar eingeschrieben unter der Anschrift Marktplatz 14, 4310 Mauthausen innerhalb 48 Stunden, gerechnet vom bestätigten Verteilungszeitraum, geltend zu machen und zwar unter konkreter Beschreibung des Ortes, der Straßen, Hausnummern, Namen etc. Der Auftragnehmer ist berechtigt, innerhalb von weiteren 48 Stunden die Mängel zu beheben. Verspätete Mängelrügen werden nicht anerkannt und sind ausgeschlossen, da eine Überprüfung nur ausschließlich und unmittelbar nach einer Verteilung möglich ist.


8. Bei nicht termingerechter Anlieferung des Beilagenmaterials wird die Beilage zum nächsten Termin (durch den Auftragnehmer) beigelegt.

9. Die Anlieferung des Beilagenmaterials (Beilage, TOC, Flappe, Banderole o. ä.) muss auf Kosten des Auftraggebers spätestens Montag nach Anzeigenschluss erfolgen. Die rechtzeitige Lieferung des Beilagenmaterials, gebündelt oder paketiert, mit erkenntlicher Unterteilung zu je 50 oder 100 Stück an das vom Auftragnehmer definierte Lager, frei Haus, obliegt dem Auftraggeber. Die Übernahme von Material erfolgt ohne Gewähr, da wir die angelieferte Stückzahl nicht überprüfen können. Der Auftraggeber nimmt zustimmend zur Kenntnis, dass sein Werbematerial gleichzeitig mit anderen Werbematerialien beigelegt wird.


10. Für die Annahme von Anzeigen in bestimmten Ausgaben oder an bestimmten Plätzen der jeweiligen Ausgabe wird keine Gewähr geleistet, es sei denn, der Auftraggeber hat die Gültigkeit des Auftrages ausdrücklich schriftlich davon abhängig gemacht. Dem Auftraggeber obliegt die rechtzeitige Beistellung der Druckunterlagen. Der Auftragnehmer haftet für die Druckqualität nur, wenn einwandfreie, reproreife Vorlagen für den Zeitungsdruck beigestellt werden. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, die Druckunterlagen auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen. Der Auftragnehmer haftet nicht für Übertragungsfehler. Auf Wunsch werden gegen gesonderte Kosten Entwurf, Text, Grafik und Fotografie für ein Inserat vom Auftragnehmer angefertigt. Falls eine Weiterverwendung in anderen Medien gewünscht wird, müssen die Rechte dazu beim Auftragnehmer erstanden werden. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet zu prüfen, ob dem Auftraggeber das Recht zusteht, die Druckunterlagen, welcher Art auch immer, zu vervielfältigen, dem Auftrag entsprechend zu bearbeiten oder zu verändern oder sonst in der vorgesehenen Weise zu benutzen, sondern ist berechtigt anzunehmen, dass dem Auftraggeber alle jene Rechte Dritten gegenüber, die für die Ausführung des Auftrages erforderlich sind, zustehen. Der Auftraggeber sichert ausdrücklich zu, dass er über diese Rechte verfügt. Der Auftraggeber hält den Auftragnehmer im Fall der Inanspruchnahme durch Dritte in vollem Umfang schad- und klaglos. Probeabzüge werden nur auf ausdrücklichen schriftlichen Wunsch an den Auftraggeber übersandt. Bei nicht fristgemäßer Rücksendung der Probeabzüge gilt die Genehmigung zum Druck als erteilt. Bei Satzfehlern, irrtümlichem Nichterscheinen, Verwechslungen und dergleichen besteht nur Anspruch auf Einschaltung einer Ersatzanzeige. Für Druckfehler wird keine Gewähr und kein Ersatz geleistet. Für allfällige Schäden, die durch Fehler im Inserat/PR (Satz, Druck etc.) entstehen, kann der Auftragnehmer zu keiner wie immer gearteten Gewähr- und Schadenersatzleistung herangezogen werden, selbst dann nicht, wenn der Fehler grob fahrlässig verschuldet wurde. Satzfehler oder sonstige Irrtümer in PR-Artikeln berechtigen den Auftraggeber nicht, von der Anzeigenrechnung Abzüge vorzunehmen oder die vollständige Bezahlung derselben zu verweigern. Die Pflicht des Auftragnehmers zur Aufbewahrung von Reprovorlagen, Filmen oder Druckvorlagen endet 1 Woche nach Erscheinen der Einschaltung. Für Verlust oder Beschädigung der Druckunterlagen wird keine Haftung übernommen. Bei telefonisch oder fernschriftlich aufgegebenen Anzeigen oder Textänderungen können keine Reklamationen bezüglich Hör- und Satzfehler anerkannt werden. Sollte wegen höherer Gewalt der geplante Erscheinungstermin nicht eingehalten werden können, so akzeptiert der Auftraggeber einen späteren Druck- und Verteilungstermin. Der Auftraggeber stimmt zu, dass Schwankungsbreiten in der Verteilung bis – 5 % keiner Preisminderung unterliegen. Mängelrügen bei Insertions- oder PR-Aufträgen sind vom Auftraggeber bei sonstigem Ausschluss schriftlich, und zwar eingeschrieben bis längstens Freitag nach dem Erscheinungstermin der bezugshabenden Ausgabe, geltend zu machen unter der Anschrift Marktplatz 14, 4310 Mauthausen. Wenn ein Inserat auf der Titelseite oder auf der Rückseite platziert ist und von einer Sonderwerbeform (Tip-on-Card, Banderole) teilweise überdeckt wird, berechtigt dies den Auftraggeber nicht, von der Anzeigenrechnung Abzüge vorzunehmen oder die vollständige Bezahlung derselben zu verweigern.


10a. Platzierungswünsche sind für den Auftragnehmer nur im Falle der Leistung des Platzierungszuschlages bindend. Konkurrenzausschluss auf einer Seite oder der gegenüberliegenden Seite wird nach Möglichkeit berücksichtigt, es besteht jedoch kein Anspruch darauf.



10b. Verrechnung: Entspricht die vom Auftraggeber übergebene Druckunterlage nicht den Abmessungen des vereinbarten Inserats, verpflichtet sich der Auftraggeber zur Zahlung der tatsächlich notwendigen über die vereinbarten Abmessungen hinausgehenden Abmessungen. Wird die vereinbarte Inseratengröße aufgrund der Druckunterlage nicht erreicht, ist der Auftraggeber dennoch verpflichtet, das vereinbarte Entgelt zu bezahlen. Etwaige Satz- und Gestaltungskosten werden in Rechnung gestellt.


10c. Storno: Eine Stornierung von Aufträgen durch den Auftraggeber ist ausschließlich schriftlich möglich. Bei Stornierung eines Auftrages werden dem Auftraggeber 75 % des stornierten Auftragswertes in Rechnung gestellt. Die Stornierung eines Inseratenauftrages durch den Auftraggeber ist nur bis 48 Stunden vor Anzeigenschluss möglich bzw. von Sonderwerbeformen (Beilage, Tip-on-Card, Banderole) nur bis sechs Wochen vor Erscheinungstermin zulässig. Der Auftraggeber kann auf die Durchführung einer Sonderwerbeform-maßnahme oder die Schaltung eines Inserats durch den Auftragnehmer auch nach Ablauf der genannten Stornofristen verzichten, in diesem Fall bleibt der Entgeltanspruch des Auftragnehmers jedoch zur Gänze erhalten. Eine Anrechnung des zu bezahlenden Honorars auf spätere Aufträge des Auftraggebers findet nicht statt.


10d. Der Abruf von Aufträgen hat innerhalb von längstens 12 Monaten nach Auftragserteilung zu erfolgen. 

11. Online-Werbeflächen: Als Werbefläche im Sinne dieser AGB wird jede grafische, schriftliche oder audiovisuelle Darstellung werblicher Inhalte durch den Auftraggeber auf einem der durch den Auftragnehmer vermarkteten Online-Portalen verstanden, sei es in Form eines Bildes, eines Textes, einer audiovisuellen Sequenz oder einer Kombination der vorgenannten, unabhängig von der konkreten Ausgestaltung z. B. als Bannerwerbung, Button oder Link. Der Auftraggeber stellt alle zur Durchführung des Auftrags erforderlichen Mittel, insbesondere die benötigte Grafik- und/oder audiovisuelle Datei in den vom Auftragnehmer vorgegebenen Standardformaten und das sonstige für die Veröffentlichung der Werbefläche erforderliche Material rechtzeitig vor der vereinbarten Veröffentlichung der Werbefläche, spätestens aber drei Werktage davor, zur Verfügung. Später als drei Werktage vor dem vereinbarten Beginn der Schaltung der Werbefläche sind Änderungen, insbesondere von Größe, Format, Ausstattung und Platzierung der Werbeschaltung, nur nach Rücksprache mit dem Auftragnehmer möglich. Dies gilt auch für entsprechende Änderungen der bereits geschalteten Werbefläche zu Zwecken der Kampagnen-Optimierung. Der Auftraggeber trägt die Gefahr der Übermittlung des zur Veröffentlichung bestimmten Materials, insbesondere die Gefahr des Verlustes von Daten, Datenträgern, Fotos und sonstigen Unterlagen. Unterlagen werden ihm nur auf Verlangen, auf seine Kosten und seine Gefahr zurückgesandt. Der Auftragnehmer ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, das übermittelte Material zu bearbeiten, soweit dies für die vereinbarungsgemäße Veröffentlichung der Werbefläche erforderlich ist. Die Pflicht der Aufbewahrung der Mittel endet für den Auftragnehmer drei Monate nach Kampagnenende. Der Auftragnehmer gewährleistet die richtige und vollständige, dem jeweils üblichen technischen Standard entsprechende Darstellung der Werbefläche. Sofern eine solche nicht gegeben ist und die mangelhafte Darstellung nicht auf der Fehlerhaftigkeit der vom Auftraggeber übermittelten Materialien beruht, sondern vom Auftraggeber zu vertreten ist, ist der Auftraggeber auf eigene Kosten und nach eigener Wahl zur Behebung des Mangels durch Verbesserung, Nachtrag des Fehlenden oder Austausch berechtigt. Schlägt eine Verbesserung innerhalb der angemessenen Frist fehl, so kann der Auftraggeber erst nach weiterer angemessener Fristsetzung eine Preisminderung verlangen. Darüber hinaus stehen dem Auftraggeber keine Ansprüche zu. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Werbeflächen unverzüglich zu überprüfen und etwaige Mängel unverzüglich binnen drei Tagen ab erstmaliger Schaltung bei sonstigem vollständigen Verlust aller Rechte schriftlich zu rügen.

12. Geheimhaltung: Der Auftraggeber verpflichtet sich zu absolutem Stillschweigen über alle Daten und Informationen, die ihm im Zusammenhang mit der Durchführung eines Auftrags bekannt werden oder die er sonst durch die Zusammenarbeit mit dem Auftragnehmer von diesem erhält. Er verpflichtet sich, diese vertraulich zu behandeln und dafür zu sorgen, dass sie Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Die Verpflichtung wirkt auch über das Ende der Vertragsbeziehungen hinaus.


13. Erfüllungsort ist der Sitz des Auftragnehmers. Bei Versand geht die Gefahr auf den Auftraggeber über, sobald der Auftragnehmer die Ware dem von ihr gewählten Beförderungsunternehmen übergeben hat.
Als Gerichtsstand für alle sich zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber ergebenden Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis wird das für den Sitz des Auftragnehmers sachlich zuständige Gericht vereinbart. Ungeachtet dessen ist der Auftragnehmer berechtigt, den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu klagen. 

Stand: Jänner 2021.

German Brand Award 2021
Ausgezeichnetes Marketing der Wachstumsmacher:
RP TECHNIK - mit Beratung, Konzeption und Design der arche nova zum Gewinner beim German Brand Award 2021.